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Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen „Löwenzahn Erziehungshilfe“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach führt er den Zusatz e.V.
2. Der Sitz des Vereins ist Oberhausen.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung, die Betätigung im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen. Hierzu gehören insbesondere die Entwicklung von Alternativen zur Heimunterbringung für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, sowie die Entwicklung familiennaher Betreuungsformen unter pädagogischer Begleitung.
3. Grundlage für die Arbeit des Vereins sind die Vorgaben der Sozialgesetzbücher, insbesondere des Achten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII und SGB XII).
4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a. Planung, Organisation, Schaffung, Unterhaltung und Weiterentwicklung von Erziehungsstellen als Alternativen zur Heimunterbringung unter pädagogischer Begleitung
b. Planung, Organisation, Schaffung, Unterhaltung und Weiterentwicklung von Plätzen in Pflegefamilien
c. Planung, Organisation, Schaffung, Unterhaltung und Weiterentwicklung von pädagogisch betreuten Wohnformen für Jugendliche und junge Volljährige
d. Schulung und Fortbildung
e. Zusammenarbeit mit Trägern, Gruppen und Personen, die in der freien und öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe tätig sind, Planung, Organisation, Schaffung, Unterhaltung und Weiterentwicklung aller Maßnahmen, die geeignet sind, die Ziele und Absichten des Vereins zu unterstützen

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
5. Die Zahlung von pauschalen Aufwandsentschädigungen und pauschalen Auslagenerstattungen ist im Rahmen der steuerlichen Vorschriften zulässig.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
2. Jede volljährige natürliche oder juristische Person, die den Vereinszweck unterstützt, kann ordentliches Mitglied werden, insbesondere auch die Pflegeeltern der vom Verein betreuten jungen Menschen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
3. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die sich ideell und materiell für die Ziele des Vereins einsetzen.
4. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zum Quartalsende zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand.
2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Die Mitgliedschaft endet außerdem mit dem Tod des Mitglieds sowie bei juristischen Personen durch deren Erlöschen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
2. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 7 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Grundsätze der Vereinsführung im Rahmen der Satzung und der gesetzlichen Bestimmungen.
2. Der Geschäftsführung obliegt der satzungsgerechte Vollzug der Vorgaben der Mitgliederversammlung.

§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
2. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
3. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere in folgenden Angelegenheiten:
– Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
– Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
– Wahl, Abberufung und Entlastung der Geschäftsführung
– Entgegennahme des Jahresberichtes der Geschäftsführung
– Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
– Beschlussfassung über die Satzung und ihre Änderung, über die Auflösung des Vereins sowie über Zweckänderungen des Vereins
– Wahl von zwei Kassenprüfer/innen (keine Vorstandsmitglieder oder Angestellte des Vereins)

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung; außerordentliche Mitgliederversammlung (vormals § 12)
1. Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung legt der Vorstand fest.
2. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/3 aller ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten im Übrigen die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 10 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder der Geschäftsführung geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
4. Zur Änderung der Satzung bedarf es der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Stimmen. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene Satzungstext beigefügt waren.
5. Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit Zustimmung aller anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.
6. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem jeweiligen Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
8. Es soll folgende Feststellung enthalten:
⎪ Ort und Zeit der Versammlung
⎪ Personen des Versammlungsleiters und des Protokollführers
⎪ die Zahl der erschienenen Mitglieder nach Arten der Mitgliedschaft und die sich daraus ergebene Anzahl der Stimmen
⎪ die Tagesordnung
⎪ die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
⎪ Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden

§ 11 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens vier Personen.
Ein Vorstandsmitglied soll ein Angestellter des Vereins, ein bis zwei Vorstandsmitglieder sollen Vorstandsmitglieder aus dem Kreis der Pflegeeltern des Vereins sein und mindestens ein Vorstandsmitglied soll keiner dieser Gruppen angehören.
Auf die ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder findet § 31a BGB Anwendung.
Der Vorstand kann die Leitung und Verantwortung für das Tagesgeschäft ganz oder teilweise der Geschäftsführung übertragen.

§ 12 Zuständigkeiten des Vorstandes
1. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er kann Aufgaben an Mitglieder und Fachleute delegieren.
3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Der Vorstand ist mit vier Anwesenden beschlussfähig.
4. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
⎪ Einberufung der Mitgliederversammlung, Aufstellen der Tagesordnung
⎪ Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
⎪ Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
6. Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr des Vereins einen Jahresbericht zu erstellen, der von zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Revisoren geprüft werden muss.
7. Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsanpassungen selbstständig vorzunehmen, die das Registergericht oder die Finanzbehörden aus vereins- oder steuerrechtlichen Gründen fordern. Über entsprechende Änderungen sind die Mitglieder spätestens auf der folgenden Mitgliederversammlung zu informieren.

§ 13 Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Vorstandes.
Der Vorstand kann nach schriftlicher Bekanntgabe mit zwei Wochen Frist durch Misstrauensvotum durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder abberufen werden, wenn in derselben Mitgliederversammlung ein neuer Vorstand gewählt.

§ 14 Die Geschäftsführung
Der Geschäftsführung des Vereins obliegt die Verwirklichung des Satzungszwecks mit Wahrnehmung aller dafür erforderlichen Leitungs- und Organisationsmaßnahmen unter Beachtung der Empfehlungen der Mitgliederversammlung.
Die Geschäftsführung soll eine Stellvertretung haben. Die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung und ihrer Stellvertretung obliegt der Mitgliederversammlung, die darüber mit einfacher Mehrheit entscheidet.

Die Geschäftsführung ist in Gemeinschaft mit einem Vorstandsmitglied zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins befugt.

§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen PARITÄTISCHEN Wohlfahrtsverband, Landesverband Nordrhein Westfalen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.

Eintragung ins Vereinsregister Duisburg am 24.07.2017